CAMBRIDGE, MASS. – Fürsprecher der Arbeitnehmer klagen seit langem, dass internationale Handelsabkommen durch die Agenden der Unternehmen bestimmt seien und den Interessen der arbeitenden Bevölkerung wenig Aufmerksamkeit schenken. Die Präambel des WTO-Vertrages erwähnt das Ziel der „Vollbeschäftigung“, aber anderweitig bleiben Arbeitsnormen außerhalb des Anwendungsbereichs des multilateralen Handelssystems. Die einzige Ausnahme ist eine Klausel, die ein Überbleibsel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) aus dem Jahre 1947 (dem Vorläufer der WTO) ist und es den Regierungen erlaubt, Importe zu beschränken, die unter Einsatz der Arbeit von Strafgefangenen gefertigt wurden.
CAMBRIDGE, MASS. – Fürsprecher der Arbeitnehmer klagen seit langem, dass internationale Handelsabkommen durch die Agenden der Unternehmen bestimmt seien und den Interessen der arbeitenden Bevölkerung wenig Aufmerksamkeit schenken. Die Präambel des WTO-Vertrages erwähnt das Ziel der „Vollbeschäftigung“, aber anderweitig bleiben Arbeitsnormen außerhalb des Anwendungsbereichs des multilateralen Handelssystems. Die einzige Ausnahme ist eine Klausel, die ein Überbleibsel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) aus dem Jahre 1947 (dem Vorläufer der WTO) ist und es den Regierungen erlaubt, Importe zu beschränken, die unter Einsatz der Arbeit von Strafgefangenen gefertigt wurden.